Kleingärtnerverein Schönfeld e.V.
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Stromordnung

1. Der Anschluss eines Kleingartens und einer Gartenlaube an das Stromnetz
des Vereins darf nur durch eine vom Vereinsvorstand benannte Fachkraft
erfolgen.


2. Der Pächter/Die Pächterin einer Gartenparzelle im Kleingärtnerverein
Schönfeld e.V. hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und
Betriebsmittel nur von einer Fachkraft oder unter der Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln (DIN-VDE und den
Bestimmungen des örtlichen Stromversorgungsunternehmens) entsprechend
errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Pächter/Die Pächterin
hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in
seinem Gartenhaus und im Kleingarten den elektrotechnischen Regeln
entsprechend betrieben werden.


3. Ist in einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein
Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den
Regeln, so hat der Pächter/die Pächterin dafür zu sorgen, dass der Mangel
unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht,
dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im
mangelhaftem Zustand nicht verwendet werden.


4. Der Pächter/Die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen
und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass
entsprechende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig
festgestellt werden. Für die Elektroinstallation im und am Gartenhaus darf nur Feuchtraummaterial entsprechend den Bestimmungen der VDE verwendet werden.


5. Die Anlage darf nur mit einem Fehlerstromschalter (FI-Schalter) betrieben
werden, der Nennfehlerstrom darf maximal 30 mA betragen. Die Wirksamkeit
des FI-Schalters ist zu prüfen.


6. Es dürfen gemäß Eichgesetz nur geeichte und beglaubigte Zähler verwendet
werden. Die Eichgültigkeit beträgt für Wechselstromzähler ab dem Baujahr 1955 = 16 Jahre. Danach sind die Zähler auszuwechseln. Die Beglaubigung oder Eichgültigkeit erlischt, wenn der Haupt- oder Sicherungsstempel entfernt, unkenntlich oder beschädigt wird.


7. Elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und
örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und
Umgebungseinflüsse genügen.

 

8. Der Betrieb von Waschmaschinen und Elektrodurchlauferhitzern ist nicht
erlaubt.


9. Der Gesamtanschlusswert aller in Betrieb gesetzten Elektrogeräte darf 3.000
Watt nicht überschreiten.


10. Jede Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist dem Vorstand vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.


11. Der Pächter/Die Pächterin hat eine Beschädigung an den Plomben dem
Vorstand des Vereins sofort zu melden.

 

12. Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage im Garten des Pächters/der Pächterin ist eine
Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen.

 

13. Die vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person festgestellten
Mängel an der Elektroinstallation sind unverzüglich auf Kosten des
Pächters/der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung der festgestellten
Mängel kann vom Vorstand der Ausschluss von der vereinseigenen
Stromversorgung ausgesprochen werden.

 

14. Die unberechtigte Stromabnahme unter Umgehung des Zählers hat den
sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.

 

Vorstehende Stromordnung wurde von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung 2012 am 10. März 2012 beschlossen.

 

Kassel, den 10. März 2012


Spier                                                         Deisenroth
Vorsitzender                                            Schriftführer

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Stromordnung 10.03.2012.pdf
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